Leitfaden für den ordnungsgemäßen Nachweis über die Verwendung von Spenden im Rahmen der Nadeshda-Bulgarienhilfe der Ev. Petrikirchengemeinde Bielefeld

(Beschlossen vom Presbyterium der Ev. Petrikirchengemeinde in seiner Sitzung am 4. Dezember 2013.)

Vorbemerkung

Seit vielen Jahren unterstützt die Ev. Petrikirchengemeinde mit ihrer Nadeshda-Bulgarienhilfe missionarisch-sozialdiakonische Entwicklungsprozesse in Bulgarien durch Geld- und Sachspenden.

Um auch für die Zukunft eine rechtlich valide Dokumentation der Verwendung der Spenden sicherzustellen, wird folgendes festgehalten und festgelegt:

  1. Grundsatz
    Grundsätzlich kann die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) mit finanziellen Mitteln oder Sachmitteln auch in Bulgarien verwirklicht werden. Das kann durch die Kirchengemeinde selbst erfolgen oder aber durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO unmittelbar vor Ort in Bulgarien.
    Diese Hilfsperson kann eine natürliche oder juristische Person in Bulgarien sein.
  2. Beweisvorsorge
    Die Ev. Petrikirchengemeinde schließt mit der Hilfsperson einen schriftlichen Vertrag, der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt. Die Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen sind bei der Ev. Petrikirchengemeinde aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 AO).
  3. Nachweis der Mittelverwendung im Ausland
    Die steuerbegünstigten Zwecke in Bulgarien sind durch die Ev. Petrikirchengemeinde durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 63 Abs. 3 AO zu belegen. Als Nachweise der Mittelverwendung können u. a. folgende – ggf. ins Deutsche übersetzte – Unterlagen dienen:

    • Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge;
    • Belege über den Abfluss der Mittel nach Bulgarien und Bestätigungen der Hilfspersonen über den Erhalt der Mittel, dies kann auch durch eine Jahresbescheinigung erfolgen;
    • ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten;
    • Material über die getätigten Projekte (z.B. Presseveröffentlichungen).

    Nach Lage der Dinge ist von der Ev. Petrikirchengemeinde zu entscheiden, welche Nachweise unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit gefordert werden.

  4. Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen
    Empfänger der Zuwendungen müssen gem. § 10b Abs. 1 S 2 EStG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 KStG sein:

    • eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle in Bulgarien
      oder
    • eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in Bulgarien, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2.2. Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.

    Die Ev. Petrikirchengemeinde hat den Nachweis zu erbringen, dass die inländischen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben vorliegen. Dieser kann durch geeignete Unterlagen (z.B. Satzungen, Tätigkeitsberichte, Einnahme-Überschuss-Rechnungen, Kassenberichte oder Vorstandsprotokolle) erbracht werden.